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Steuererklärung Fristerstreckung (eFristen)
Wartungsarbeiten: Eingeschränkte Verfügbarkeit der Online-Dienste
Aufgrund einer Datenbankmigration im Bereich Steuern steht das IT-System von Mittwoch, 23. April 2025, bis einschliesslich Sonntag, 27. April 2025, nicht zur Verfügung. In diesem Zeitraum können Online-Dienstleistungen wie die Fristerstreckung (eFristen) und das eSteuerKonto nicht genutzt werden.
Wir bitten Sie, Ihre Anfragen und Anliegen entweder noch vor Mittwoch, 23. April 2025, oder erst ab Montag, 28. April 2025, wieder an das Steueramt zu richten.
Vielen Dank für Ihr Verständnis!
Fristerstreckung Steuererklärung
Die Steuererklärung ist grundsätzlich bis zum 31. März einzureichen. Selbständigerwerbende und nicht im Kanton wohnhafte Steuerpflichtige mit einer Betriebsstätte oder Liegenschaftenbesitz im Kanton Zürich erhalten von Amtes wegen eine verlängerte Frist bis zum 30. September.
Haben Sie Gründe, die Steuererklärung mit den erforderlichen Unterlagen nicht innert dieser Frist einreichen zu können, besteht die Möglichkeit, noch vor Ablauf der Einreichefrist beim Gemeindesteueramt ein Gesuch um Fristerstreckung zu stellen. Die Einreichungsfrist kann längstens bis zum 30. November erstreckt werden. Das Fristerstreckungsgesuch können Sie direkt hier online stellen. Ist eine Frist abgelaufen, kann keine Fristerstreckung mehr gewährt werden. Die Mahnfristen sind nicht erstreckbar.
Rechtzeitig eingereichte Fristerstreckungsgesuche gelten ohne gegenteiligen Entscheid als stillschweigend genehmigt.
Aktionen
Name | Telefon | Kontakt |
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Steueramt | 044 762 56 70 | steueramt@stadtaffoltern.ch |
Name | Verantwortlich | Telefon |
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