Haupinhalt

Die Erben haben Anspruch auf Ausstellung einer Bestätigung über den Kreis der Erbberechtigten, den so genannten Erbschein (Art. 559 Abs. 1 ZGB). Der Erbschein ist oft notwendig, um über die Erbschaft verfügen zu können, besonders über Konten oder Grundeigentum der verstorbenen Person. Zuständig für die Ausstellung von Erbscheinen ist im Kanton Zürich das Gericht am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person (vgl. Art. 28 Abs. 2 ZPO, § 137 lit. d GOG).

Hier finden Sie das Formular zum Bestellen eines Erbscheines.