Haupinhalt

Die Planung bildet eine wesentliche Grundlage für die bauliche Entwicklung der Stadt Affoltern am Albis. Sie schafft die Voraussetzungen zur Realisierung von Bauten und Anlagen sowie dem Erhalt der landschaftlichen Umgebung. Die Ortsplanung ist eingebunden in die übergeordneten Planungen von Bund, Kanton und Region. Bei der eigentlichen Planungsarbeit wie Revision der Bau- und Zonenordnung oder der Erarbeitung des Verkehrsrichtplans werden externe Fachbüros zur Unterstützung zugezogen.

Hauptaufgaben

  • Richtplanung und Nutzungsplanung mit Bau- und Zonenordnung
  • Gestaltungspläne und Sonderbauvorschriften
  • Quartierplanverfahren
  • Verkehrsplanung
  • Inventare der schutzwürdigen Objekte des Ortsbildes und der Natur- und Landschaft (siehe auch Heimat-, Ortsbild- und Denkmalschutz)

Richtplan
Der Richtplan soll als Grobplanung die angestrebte räumliche Entwicklung bestimmen. Richtpläne sind behördenverbindlich. Der kantonale Richtplan beinhaltet die folgenden Teilrichtpläne: Siedlungs- und Landschaftsplan, Verkehrsplan, Versorgungs- und Entsorgungsplan sowie Plan der öffentlichen Bauten und Anlagen. Der kantonale Richtplan ordnet in den Grundzügen die Nutzung des Bodens. Im regionalen Richtplan werden die Vorgaben aus dem kantonalen Richtplan differenziert und auf die Bedürfnisse der jeweiligen Region abgestimmt. So werden im regionalen Richtplan beispielsweise Arbeitsplatzgebiete oder Gebiete mit hoher baulicher Dichte ausgeschieden oder die Fuss- und Wanderwege festgelegt. Der kantonale sowie der regionale Richtplan bilden die Grundlage für kommunale Richtpläne, welche die Planungsziele der Gemeinde und Städte umschreiben. Den Gemeinden und Städten bleibt somit wenig Spielraum, daher ist lediglich der Verkehrsrichtplan auf kommunaler Stufe obligatorisch.

Nutzungsplanung
Der Nutzungsplan konkretisiert die Richtplanung räumlich und sachlich. Die Hauptaufgabe der Nutzungsplanung ist die Trennung zwischen Siedlungs- und Nichtsiedlungsgebiet. Die Nutzungsplanung verfügt über parzellengenaue bzw. -scharfe Festlegungen. Sie legt Zweck, Ort und Mass der Bodennutzung für ein bestimmtes Gebiet allgemeinverbindlich fest.

Sonderbauvorschriften
Sonderbauvorschriften sollen in einem besonderen, dafür ausgeschiedenen, Gebiet eine freiere Überbauung ermöglichen. Dabei gelten jedoch einheitliche Gestaltungsgrundsätze. Die Vorschriften müssen für eine einwandfreie Einordnung, Gestaltung, Erschliessung, Ausstattung und Ausrüstung der Überbauung sorgen. Sonderbauvorschriften bewirken keinen Zwang nach diesen zu bauen. Werden die Sonderbauvorschriften nicht angewendet, tritt die allgemein gültige Bau- und Zonenordnung an ihre Stelle.

Gestaltungsplan
Ein Gestaltungsplan legt für ein bestimmtes Gebiet verbindliche Vorschriften über die Zahl, Lage, äussere Abmessung und Nutzungsweise von Bauten fest. Diese Vorschriften können von jenen der Bauordnung abweichen. Unterschieden wird zwischen einem öffentlichen und einem privaten Gestaltungsplan. Öffentliche Gestaltungspläne werden durch die Gemeinden und Städte erarbeitet und festgesetzt, wenn sie daran ein wesentliches öffentliches Interesse haben. Private Gestaltungspläne hingegen können durch die privaten Grundeigentümer ausgearbeitet werden. Solche Gestaltungspläne bedürfen der Zustimmung desjenigen Organs, das für den Erlass der Bau- und Zonenordnung zuständig ist.

Quartierplan
Mit dem Quartierplan werden neben den Landumlegungen die notwendigen Erschliessungen und Ausstattungen (Strassen, Werkleitungen, Freiräume oder Lärmschutz) für ein Gebiet sowie deren Finanzierung geregelt. Ein Quartierplanverfahren kann auf das Gesuch eines Grundeigentümers oder von Amtes wegen eingeleitet werden.