Haupinhalt

Je nach Art und Bedeutung des Vorhabens stehen der örtlichen Baubehörde für deren Entscheid zwei Verfahrensarten, nämlich das Anzeigeverfahren und das ordentliche Verfahren zur Verfügung. Für Bauvorhaben von untergeordneter Bedeutung, durch welche keine zum Rekurs berechtigten Interessen Dritter berührt werden, wird anstelle des ordentlichen Verfahrens das Anzeigeverfahren angewendet.

Anzeigeverfahren
Beim Anzeigeverfahren entfallen die Aussteckung und die öffentliche Bekanntmachung, es findet namentlich Anwendung auf:

  • Vordächer
  • Balkone, Nischen, Rück- und Vorsprünge
  • Dachkamine und andere kleinere technisch bedingte Dachaufbauten (z.B. Lüftungsrohre)
  • Dachflächenfenster, Dachaufbauten, wie Lukarnen, Gauben und dergleichen, sowie Dacheinschnitte, sofern sie zusammen mit den bereits bestehenden nicht mehr als 1/20 der betreffenden Dachfläche beanspruchen; ausgenommen sind Vorhaben in Kernzonen und Quartierhaltungszonen.
  • Unwesentliche Verkleinerungen des Gebäudegrundrisses und des Baukubus
  • Die Veränderung einzelner Fassadenöffnungen, insbesondere von Türen und Fenstern
  • Das Verschieben oder Einziehen innerer Trennwände
  • Änderungen der Zweckbestimmung einzelner Räume ohne Änderung der Nutzweise.
  • Einrichtung und Umbau von Heizungen sowie Öltanks für das bediente Gebäude
  • Empfangsantennen, soweit sie 0.80 m überschreiten.
  • Solaranlagen sind meldepflichtig, Bewilligungspflicht besteht in Kernzonen, bei inventarisierten Gebäuden und im Gewässerraum
  • Offene, nicht gewerbliche Schwimmbäder
  • Gartenhäuser und Schöpfe gemäss § 18 Abs. 1 BBV II (Besondere Bauverordnung), sofern diese über 2.50 m Höhe und mehr als 6 m2 Bodenfläche aufweisen (Abstandspflichtig).
  • Reklameeinrichtungen, ausser nicht leuchtende Eigenreklamen auf privatem Grund bis zu einer Fläche von 1/2 m2 je Betrieb
  • Mauern und geschlossene Einfriedungen von 0.80 bis 1.50 m Höhe ab gewachsenen Boden (über 1.50 m Höhe = ordentliches Verfahren).
  • Die Unterteilung von Grundstücken gemäss § 309 lit. e PBG.

Das örtliche Bauamt beurteilt, ob keine zum Rekurs berechtigten Interessen Dritter berührt werden und daher auf die Aussteckung und die öffentliche Bekanntmachung verzichtet werden kann.

Ordentliches Verfahren
Bei allen übrigen Bauvorhaben wie z.B. Neu-, Um- und Anbauten, Mobilfunkantennen, wesentliche Geländeveränderungen usw. findet das ordentliche Verfahren statt. Dieses Verfahren beinhaltet insbesondere die Aussteckung und Publikation des Bauvorhabens. Das Baugesuch liegt 20 Tage vom Datum der Ausschreibung an, welche im Amtsblatt des Kantons Zürich und im Anzeiger des Bezirks Affoltern erfolgt, bei der Hochbauabteilung zur Einsichtnahme auf. Innerhalb dieser Frist kann bei der Hochbauabteilung schriftlich die Zustellung des baurechtlichen Entscheids unter Verrechnung von Fr. 60.-- verlangt werden. Wer den baurechtlichen Entscheid nicht rechtzeitig verlangt, hat das Rekursrecht verwirkt.

Weitere Informationen finden Sie unter https://www.zh.ch/de/planen-bauen/baubewilligung.html (Bewilligungen und Gesetze).

Gerne beraten wir Sie bei der Einreichung eines Baugesuches und wickeln das gesamte Baubewilligungsverfahrens von der Abgabe der Gesuchsformulare bis zur Antragstellung an den Stadtrat ab. Die Baugesuchsformulare können Sie über unseren Online-Schalter beziehen. Bei Unklarheiten über die Bewilligungspflicht einzelner Bauvorhaben geben wir Ihnen gerne Auskunft.